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Entwaldungsfreie Produkte: Bundesregierung legt Gesetzesentwurf vor

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte zur Umsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) vorgelegt. Die EUDR sieht vor, dass in EU-Ländern bestimmte Rohstoffe und Produkte nur dann auf den EU-Markt gelangen sollen, wenn sie ohne Zerstörung der Waldfläche nach dem 31. Dezember 2020 legal erzeugt worden sind.

Neben Holz und Holzerzeugnissen befasst sich die EUDR auch mit Rohstoffen wie Kautschuk, Ölpalme, Soja, Kakao, Kaffee, Rindern und bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen. Welche das sind, ergibt sich konkret aus Anhang I der EUDR. Unternehmen, die gelistete Rohstoffe und Erzeugnisse erstmals in den EU-Markt importieren, dort bereitstellen oder von dort exportieren, müssen besondere Sorgfaltspflichten erfüllen. Beispielsweise sind sie verpflichtet, Informationen zusammenzutragen, um das Risiko, dass die Produkte mit einer Entwaldung in Zusammenhang stehen oder illegal erzeugt wurden, zu minimieren. Sie bestätigen als „(vorgelagerte) Marktteilnehmer“ mit einer im zentralen Informationssystem der EU hinterlegten Sorgfaltserklärung, dass die vermarkteten Waren den EUDR-Anforderungen entsprechen. 

Was Bauunternehmen wissen müssen

Für „nachgelagerte“ Unternehmen und Händler, die auf dem EU-Markt bereits eingeführte/bereitgestellte Produkte erwerben und aus diesen in Anhang I „gelistete“ Erzeugnisse herstellen, gelten vorrangig Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten in der Lieferkette. Wer Holzprodukte in ein Bauwerk einbaut, wird regelmäßig kein relevantes Holzprodukt im Sinne der EUDR auf dem Markt bereitstellen, es sei denn er verkauft vorgefertigte Gebäude aus Holz. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Merkblatt „Entwaldungsfreie Holzprodukte (EUDR) - Was Bauunternehmen wissen müssen“.

Im Gesetzentwurf regelt die Bundesregierung die Zuständigkeiten der Behörden, Kontrollbefugnisse sowie Bußgeld- und Strafvorschriften. Als Durchführungsgesetz dient es vor allem der Organisation des Vollzugs und der Festlegung nationaler Sanktionen. Die Vorgaben der EUDR gelten ab 30. Dezember 2026 unmittelbar, sofern nicht ausnahmsweise Übergangsregelungen zum Tragen kommen. 

Den Gesetzesentwurf der Bunderegierung finden Sie hier: Deutscher Bundestag Drucksache 21/8278 
 

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